Strafzuschläge bei Selbstanzeigen – das kann teuer werden!

Selbstanzeigen, die erst nach Ankündigung einer behördlichen Prüfung erstattet werden, kommt nur
bei Leistung von „Strafzuschlägen“ strafbefreiende Wirkung zu. Gilt dies aber auch für Abgaben und
Zeiträume, die gar nicht vom Prüfungsauftrag umfasst sind? Der VwGH nahm hier vor kurzem eine für
die Praxis wichtige Klarstellung vor (VwGH 26.3.2019, Ro 2019/16/0003).

Selbstanzeigen, die erst nach Ankündigung einer behördlichen Prüfung erstattet werden, kommt nur bei Leistung von „Strafzuschlägen“ strafbefreiende Wirkung zu. Die Höhe dieses Zuschlags knüpft an die vom Anzeiger in seiner Selbstanzeige offengelegten Abgabenkürzungen (Mehrbeträge) an:

Mehrbeträge Zuschläge
bis 33.000 € 5 %
über 33.000 € bis 100.000 € 10 %
über 100.000 bis 250.000 € 20 %
über 250.000 € 30 %

  
Beim Zuschlag handelt es sich um eine Abgabenerhöhung, also einen Nebenanspruch zur jeweiligen Abgabe. von der Wirkungsweise und dem subjektiven Empfinden her ist er freilich einer Strafe nicht unähnlich, sodass sich in der Praxis rasch der Terminus „Strafzuschlag“ herausbildete. Anders als eine Strafe ist der Zuschlag jedoch nicht erzwingbar, sondern wird vielmehr (neben der zunächst verkürzten Abgabe) freiwillig bezahlt, um in den Genuss der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige zu kommen.

Nicht eindeutig geklärt schien zunächst, wie der Begriff „anlässlich“ einer behördlichen Prüfung in § 29 Abs 6 FinStrG zu interpretieren sei. Sollten hiermit nur jene Abgaben erfasst sein, auf die sich die jeweilige Prüfungsankündigung bezieht? Was sollte aber gelten, wenn der die Abgaben auslösende Sacherhalt auch bereits vor den in Prüfung gezogenen Jahren (oder auch nach diesen) verwirklicht wurde?

Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 26.3.2019/16/0003, ist die Frage nun eindeutig zu bejahen. Da es erklärtes Ziel des Gesetzgebers gewesen ist, jedwedes Taktieren bei der Erstattung von Selbstanzeigen hintanzuhalten und eine Rückkehr zu Steuerrechtlichkeit bereits vor Anstoß durch die Behörde zu fördern, ist künftig jede Selbstanzeige, die erst nach Ankündigung einer Prüfungshandlung erstattet wird, mit einer Abgabenerhöhung zu belegen. Daher nimmt das Wort „anlässlich“ in § 29 Abs 6 FinStrG keine Einschränkung auf den Prüfungszeitraum und die im Prüfungsauftrag genannten Abgaben vor. Ist als Anlass der Darlegung der Verfehlung für Zeiträume oder Abgabenarten, die nicht vom Prüfungsauftrag umfasst waren, ein Entdeckungsrisiko durch die Prüfungshandlung zu sehen, wird die Selbstanzeige nach „anlässlich“ der Prüfung und nicht losgelöst von einer Prüfungshandlung aus eigenem Antrieb erstattet.

Ein Finanzvergehen kann nur vorliegen, wenn die eingetretene Verkürzung schuldhaft bewirkt wurde. Die Tatbestände des FinStrG verlangen bei Lohnabgaben durchwegs Vorsatz (siehe § 33 Abs 2 lit b FinStrG und § 49 Abs 1 lit a FinStrG), sodass selbst in Fällen auffallender Sorglosigkeit (grobe Fahrlässigkeit) die eingetretene Verkürzung nicht strafbar ist und somit auch keine Selbstanzeige erforderlich wäre, um zur Gesetzmäßigkeit (Compliance) zurückzukehren. Der Grad des Verschuldens ist allerdings letztlich von der Behörde zu beurteilen, deren Sichtweise oft nur schwer zu antizipieren ist. In der Praxis werden Selbstanzeigen in vielen Fällen daher bloß aus Vorsichtsgründen erstattet. Sind nun alle diese Selbstanzeigen ebenso zuschlagsverfangen?

Die Abgabenbehörden werden zwar Eingaben, die den inhaltlichen Erfordernisses des § 29 FinStrG entsprechen und anlässlich einer Prüfungshandlung erstattet werden, zunächst tendenziell als Selbstanzeige würdigen (auch wenn sie nicht als solche bezeichnet sind) und einen Zuschlag verhängen. Dagegen steht allerdings die Beschwerde offen, um darzulegen, dass die eingetretene Verkürzung gar nicht strafbar ist, weil es am (für Vergehen in Zusammenhang mit Lohnsteuer, DB und DZ) erforderlichen Vorsatz mangelt und somit in Wahrheit gar kein Finanzvergehen vorliegt.

Dringt der Beschwerdeführer mit seiner Ansicht durch, ist der Zuschlag wieder aufzuheben. Denn nur Selbstanzeigen, die auf die Sanierung eines Finanzvergehens gerichtet sind, können den Zuschlag nach § 29 Abs 6 FinStrG auslösen. Eine Eingabe dagegen – mag sie auch ausdrücklich als „Selbstanzeige“ bezeichnet sein und den inhaltlichen Erfordernissen des § 29 FinStrG entsprechen -, die sich nicht auf ein Finanzvergehen bezieht, kann den Zuschlag nicht auslösen.

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