Steuertipps 2025

1. Gewinnfreibetrag 2025 – Nutzen Sie die Möglichkeit bis zum 31.12.2025
2. Investitionsfreibetrag von bis zu 22 %
3. „Öko“-Zuschlag“ von 15% bei Wohngebäude
4. Schenkung einer Immobilie mit Fruchtgenussvorbehalt
5. Hauptwohnsitzbefreiung auch bei Mietkauf
6. Beschleunigte Abschreibung für Gebäude
7. Nutzung der Forschungsprämie von 14%
8. Nachzahlung von SVS-Beiträgen
9. Steuern sparen als Einnahmen-Ausgaben-Rechner
10. Jahreskarte für Selbstständige
11. Keine Geschäftsführervergütung
12. Basispauschalierung: Höhere Werte ab 2025 und 2026
13. Kleinunternehmer-Pauschalierung bis EUR 55.000
14. Kleinunternehmerbefreiung in der USt bis EUR 55.000
15. Antrag auf SVS-Befreiung für Kleinunternehmer
16. Betriebliche Spenden
17. Verluste aus Kapitalvermögen
18. Steuervorteile mit einer Holding
19. Steuer sparen mit Gruppenbesteuerung
20. Einlage von Immobilien in Kapitalgesellschaften

  1. Gewinnfreibetrag 2025 – Nutzen Sie die Möglichkeit bis zum 31.12.2025

Sie haben als Einnahmen-Ausgaben-Rechner sowie als Bilanzierer eines Einzelunternehmens oder auch im Fall von zugerechneten Gewinntangenten aus einer betrieblichen Personengesellschaft auch in diesem Jahr die Möglichkeit, einen Teil Ihres steuerlichen Gewinns (ausgenommen Veräußerungsgewinne und bestimmte Einkünfte aus betrieblichem Kapitalvermögen) steuerfrei zu stellen. Dafür müssen Sie noch in diesem Jahr rechtzeitig in bestimmte abnutzbare Anlagegüter oder begünstigte Wertpapiere investieren.

Beachten Sie dabei, dass eine Behaltefrist von mindestens vier Jahren einzuhalten ist. Diese Frist gilt auch bei einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder im Rahmen der Pensionsplanung. Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit, rechtzeitig in die Betriebsausgabenpauschalierung zu wechseln.

Gewinnfreibetrag 2025

Maximale zusätzliche Betriebsausgabe

15,00%

bis zu einem Gewinn von € 33.000

EUR 4.950

13,00%

für den Gewinnanteil zwischen
€ 33.000 und 178.000

EUR 23.800

7,00%

für den Gewinnanteil zwischen
€ 178.000 und 353.000

EUR 36.050

4,50%

für den Gewinnanteil zwischen
€ 353.000 und 583.000

EUR 46.400

Gerne unterstützen wir bei der Erstellung einer Prognoserechnung für das Jahr 2025, um die steuerlich optimale Höhe der notwendigen Investitionen rechtzeitig zu ermitteln.

  1. Investitionsfreibetrag von bis zu 22 %

Kurz vor Jahresende wurde im Nationalrat die Erhöhung des Investitionsfreibetrags (IFB) von 10 % auf 20 % sowie des Öko-IFB von 15 % auf 22 % beschlossen. Die vorübergehende Erhöhung des IFB gilt für Investitionen, die im Zeitraum von November 2025 bis Dezember 2026 getätigt werden.

Der IFB ist nur im betrieblichen Bereich anwendbar. Die Bemessungsgrundlage beträgt dabei bis zu EUR 1 Mio pro Betrieb und Jahr. Für 2025 ist der erhöhte IFB anteilig gedeckelt. Sollten die Investitionen in den Monaten November und Dezember 2025 den anteiligen Höchstbetrag von EUR 166.667 (2/12 von EUR 1 Mio) übersteigen, besteht die Möglichkeit, den Überschuss entweder:

  • in das Jahr 2026 vorzutragen, was aufgrund des erhöhten Investitionsfreibetrags (IFB) vorteilhaft sein kann, oder
  • in die Vormonate des laufenden Wirtschaftsjahres 2025 zum regulären, niedrigeren IFB rückzutragen.

Wichtig zu beachten: Für Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des Gewinnfreibetrags verwendet werden, steht kein IFB zur Verfügung (keine Doppelförderung für dasselbe Wirtschaftsgut). Zudem gilt der IFB nicht bei Inanspruchnahme der Betriebsausgabenpauschalierung.

  1. „Öko“-Zuschlag“ von 15% bei Wohngebäude

Für Gebäude, die zu Wohnzwecken genutzt werden, sowohl im betrieblichen als auch im privaten Bereich, können im Rahmen der thermisch-energetischen Sanierung oder beim Austausch eines fossilen Heizsystems gegen eine klimafreundliche Heizung zusätzliche Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Höhe von 15 % als Öko-Zuschlag geltend gemacht werden. Diese Regelung ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren begrenzt und gilt für die Jahre 2024 und 2025 (Ausnahmen gelten bei abweichendem Wirtschaftsjahr).

Da eine Verlängerung dieser Regelung aktuell nicht vorgesehen ist, empfehlen wir, solche Ausgaben, die für das Jahr 2026 geplant sind, auf das Jahr 2025 vorzuverlegen.

  1. Schenkung einer Immobilie mit Fruchtgenussvorbehalt

Um zukünftige Erbschafts- und Schenkungssteuern zu vermeiden und die vorweggenommene Erbfolge zu regeln, besteht die Möglichkeit, Immobilien zu verschenken und dabei das Recht auf Fruchtgenuss zu behalten. Das bedeutet, dass die Einkünfte aus vermieteten Immobilien weiterhin beim Schenkenden verbleiben, während das zivilrechtliche Eigentum auf den Beschenkten übergeht. In diesem Fall muss jedoch eine gewisse Grunderwerbsteuer (GrESt) in Kauf genommen werden.

Wichtig: Damit die AfA (Absetzung für Abnutzung) nicht verloren geht, ist es notwendig, dass der Fruchtgenussberechtigte Zahlungen als Substanzabgeltung in Höhe der AfA an den Eigentümer leistet.

  1. Hauptwohnsitzbefreiung auch bei Mietkauf

Die Hauptwohnsitzbefreiung stellt eine Ausnahme von der Immobilienertragsteuer dar, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese gelten insbesondere, wenn der Steuerpflichtige:

  • Vor der Veräußerung der Wohnung für mindestens zwei Jahre durchgehend, ab der Anschaffung oder Herstellung, seinen Hauptwohnsitz darin hatte und diesen aufgibt, oder 
  • Innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre durchgehend in der Wohnung seinen Hauptwohnsitz hatte und diesen aufgibt.

Die zweite Variante der Hauptwohnsitzbefreiung ist auch dann anwendbar, wenn der Veräußerer während des relevanten Zeitraums eine (ehemalige) Mietwohnung als Mieter und nicht als Eigentümer bewohnt hat und die Wohnung erst kurz vor der Veräußerung erworben hat. Diese Befreiung kann außerdem bei einem unentgeltlichen Erwerb (z.B. durch Erbschaft oder Schenkung) Anwendung finden.

Ein wichtiger Hinweis: Wenn Sie Ihre Hauptwohnsitz-Wohnung auch als betriebliches Homeoffice oder Ähnliches nutzen, sollten Sie beachten, dass laut Finanzverwaltung die Hauptwohnsitzbefreiung entfällt, wenn mehr als ein Drittel der Wohnfläche betrieblich genutzt wird. Eine betriebliche Nutzung von bis zu 20 % der Wohnfläche hat hingegen keine Auswirkungen auf die Befreiung. Liegt die betriebliche Nutzung zwischen 20 % und 33 %, entfällt die Hauptwohnsitzbefreiung in der Regel nur für den betrieblich genutzten Anteil der Immobilie.

  1. Beschleunigte Abschreibung für Gebäude

Seit dem 01.07.2020 besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA (Abschreibung für Abnutzung) für Gebäude den dreifachen Wert der AfA anzusetzen. Im zweiten Jahr kann der doppelte Wert angesetzt werden, ab dem dritten Jahr gilt wieder die normale AfA. 

Auch bei einer Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte steht bei der beschleunigten Abschreibung die volle Jahres-AfA zu. 

Die beschleunigte Abschreibung gilt ebenfalls für nachträglich errichtete Gebäudeteile, die laut Rechtsprechung als eigenständige Wirtschaftsgüter behandelt und abgeschrieben werden müssen, wie beispielsweise ein Dachbodenausbau. Sie findet außerdem Anwendung, wenn eine Immobilie erstmals vermietet wird, beispielsweise im Jahr 2025, vorausgesetzt, die ursprüngliche Anschaffung oder Herstellung der Immobilie erfolgte nach dem 30.06.2020.  

Erhöhte beschleunigte Abschreibung: BeiWohngebäuden (sowohl im betrieblichen als auch im privaten Bereich), darf in den ersten drei Jahren der dreifache Wert der AfA angesetzt werden, somit die 9-fache AfA in drei Jahren.

Voraussetzungen:

  • Fertigstellung nach 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027
  • zumindest „Gebäudestandard Bronze“

  1. Nutzung der Forschungsprämie von 14% 

Die steuerfreie Forschungsprämie für inländische eigenbetriebliche Forschung sowie für Auftragsforschung (bis zu EUR 1 Mio) beträgt 14 % der förderfähigen Forschungsaufwendungen. Gleichzeitig können die Forschungskosten weiterhin vollständig steuerlich geltend gemacht werden. Die Forschungsprämie kann vier Jahre nach Ende des in den Antrag einbezogenen Wirtschaftsjahres beantragt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei der Prämienberechnung ein fiktiver Unternehmerlohn von bis zu EUR 86.000 pro forschender Person (Einzelunternehmer, Mitunternehmer oder unentgeltlich tätige Gesellschafter-Geschäftsführer) berücksichtigt werden. Das entspricht einem Ansatz von EUR 50 je Forschungsstunde bei maximal 1.720 anrechenbaren Stunden. Voraussetzung dafür ist insbesondere eine laufende, nachvollziehbare Dokumentation der tatsächlich geleisteten Forschungsstunden. Achten Sie auf eine sorgfältige Aufzeichnung Ihrer Forschungsaktivitäten. Die neuen BMF-Richtlinien zur Forschungsprämie bieten wichtige Hinweise zur Berechnung von Personal- und Gemeinkosten sowie zu den Dokumentationspflichten.

  1. Nachzahlung von SVS-Beiträgen

Das Finanzamt akzeptiert bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern eine „Vorauszahlung“ der GSVG-Beiträge, sofern diese höchstens der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht und die Schätzung oder Berechnung sorgfältig erfolgt ist. Alternativ besteht die Möglichkeit, die vorläufige Beitragsgrundlage unterjährig zu erhöhen, bis hin zur Höchstbeitragsgrundlage. Diese vorläufigen Beiträge müssen jedoch vor Jahresende bezahlt werden, damit sie als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können.

  1. Steuern sparen als Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Als Einnahmen-Ausgaben-Rechner haben Sie die Möglichkeit, Ihr steuerpflichtiges Einkommen zu steuern, indem Sie Betriebsausgaben noch vor dem 31.12.2025 begleichen, bestimmte Vorauszahlungen leisten (unter Beachtung bestimmter Einschränkungen) oder Kundenrechnungen erst nach dem 31.12.2025 ausstellen. Denken Sie dabei an die 15-tägige Zurechnungsfrist, innerhalb derer wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben jenem Jahr zuzurechnen sind, in das sie wirtschaftliche gehören.

  1. Jahreskarte für Selbstständige

Selbstständige können 50% der Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten öffentlicher Verkehrsmittel (zB Wiener Linien Ticket, Klimaticket) pauschal als Betriebsausgaben geltend machen und damit ihre Steuerlast senken, sofern diese Tickets auch für betriebliche Fahrten genutzt werden. Dieser Betriebsausgabenabzug steht ebenfalls Personen offen, die die Basispauschalierung oder die Kleinunternehmerpauschalierung anwenden.

  1. Keine Geschäftsführervergütung

Laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auch ohne (oder nur gegen eine geringe) Vergütung tätig sein. Dabei ist darauf zu achten, dass auch Gewinnausschüttungen der Sozialversicherungspflicht (SVS) unterliegen können. Zudem schreiben einige Kollektivverträge Mindestvergütungen für Geschäftsführer vor.

  1. Basispauschalierung: Höhere Werte ab 2025 und 2026

Die Umsatzgrenze für die Anwendung der Basispauschalierung wurde deutlich angehoben. Bis 2024 lag diese Grenze bei 220.000 EUR, im Jahr 2025 wird sie auf 320.000 EUR und 2026 auf 420.000 EUR steigen (jeweils bezogen auf den Vorjahresumsatz).

Das bedeutet, dass Gewerbetreibende und Selbstständige, die eine echte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen, unter bestimmten Voraussetzungen ihre Betriebsausgaben pauschal absetzen können, ohne einen Nachweis erbringen zu müssen. Für Einkünfte aus kaufmännischer oder technischer Beratung, für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte, Hausverwalter sowie für Einkünfte aus schriftstellerischen, wissenschaftlichen, vortragenden, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeiten bleibt der Pauschalsatz für Betriebsausgaben bei 6 %.

Für alle anderen Einkünfte wird der Pauschalsatz von bisher 12 % auf 13,5 % im Jahr 2025 und auf 15 % ab 2026 erhöht. Dadurch erhöht sich die maximale Höhe der Betriebsausgaben, die ohne Nachweis geltend gemacht werden können, im Jahr 2026 auf bis zu 25.200 EUR bei 6 % Betriebsausgabenpauschale und bis zu 63.000 EUR bei 15 % Betriebsausgabenpauschale.

Zusätzlich zu dieser Pauschale können bestimmte Betriebsausgaben gesondert abgesetzt werden, wie beispielsweise Löhne, Fremdleistungen, Waren, Sozialversicherungsbeiträge und der Grundfreibetrag im Rahmen des Gewinnfreibetrags. Allerdings können Ausgaben wie Abschreibungen (AfA) oder der Buchwert abgegangener Anlagen nicht abgesetzt werden, sodass der Erlös aus dem Verkauf von Anlagen vollständig versteuert werden muss.

Ein Wechsel von der Pauschalierung zur Einnahmen-Ausgaben Rechnung ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres möglich. Eine erneute Anwendung der Pauschalierung kann erst nach fünf Jahren erfolgen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Vorsteuerpauschalierung, die 1,8 % des Jahresnettoumsatzes beträgt. In Kombination mit der Basispauschalierung können so im Jahr 2026 bis zu maximal 7.560 EUR an pauschalen Vorsteuern abgesetzt werden.

  1. Kleinunternehmer-Pauschalierung bis EUR 55.000

Im Jahr 2025 können Kleinunternehmer mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Umsätzen von grundsätzlich bis zu EUR 55.000 die einkommensteuerliche Pauschalierung nutzen, sofern sie Einkünfte aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit erzielen. Ausgenommen sind Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 25 % Beteiligung, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände.

Die Betriebsausgaben werden auf Antrag pauschal festgesetzt mit

  • 45 % der Betriebseinnahmen (ohne USt) bei Handels- und Produktionsbetrieben, max. EUR 24.750,
  • 20 % bei Dienstleistungsbetrieben, max. EUR 11.000.

Bei Mischbetrieben gilt das Pauschale der Sparte mit den höheren Einnahmen; die Branchenzuordnung ergibt sich aus einer BMF-Verordnung.

Zusätzlich abzugsfähig sind, die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge, der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags (bis max EUR 4.950,00),  50 % der Öffi-Ticket-Kosten sowie das Arbeitsplatzpauschale. 

Weitere Betriebsausgaben oder Entnahmen werden nicht berücksichtigt; Steuerberatungskosten gelten als Sonderausgaben. Es ist nicht erforderlich, eine Anlagekartei oder ein Wareneingangsbuch zu führen. Dennoch empfiehlt es sich, Belege für Anschaffungen und Instandsetzungen aufzubewahren, um später Abschreibungen geltend machen zu können.

Bei höheren tatsächlichen Betriebsausgaben – insbesondere im Fall von Verlusten oder Investitionen, da der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag und der Investitionsfreibetrag entfallen – kann eine genaue Gewinnermittlung vorteilhafter sein. 

Nach einem Wechsel aus der Pauschalierung kann diese erst nach drei Jahren erneut genutzt werden. Für nebenberufliche Einkünfte, wie beispielsweise aus Vortrags- oder Autorenhonoraren, kann das Pauschale besonders attraktiv sein und Diskussionen mit dem Finanzamt über Einzelbelege vermeiden.

  1. Kleinunternehmerbefreiung in der USt bis EUR 55.000

Unternehmer, die ihr Unternehmen im Inland oder – neu ab 2025 – in einem anderen EU-Mitgliedstaat betreiben und bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, gelten als Kleinunternehmer. Sie können die Umsatzsteuerbefreiung sowie verschiedene umsatzsteuerliche Erleichterungen nutzen. Im Gegenzug steht ihnen kein Vorsteuerabzug zu.

Voraussetzung ist, dass die Umsatzgrenze von EUR 55.000 (Brutto) im Kalenderjahr 2024 nicht überschritten wurde und auch im laufenden Jahr 2025 noch nicht überschritten wird. Bestimmte unecht umsatzsteuerbefreite Umsätze, Hilfsgeschäfte sowie Umsätze aus der Veräußerung von Anlagevermögen bleiben bei der Berechnung außer Ansatz.

Wurde die neue Bruttogrenze von EUR 55.000 im Jahr 2024 eingehalten, im Jahr 2025 aber überschritten, gilt einmalig eine Toleranzgrenze von 10 %, also insgesamt EUR 60.500. Wird auch diese Schwelle überschritten, sind ab dem Umsatz, der zur Überschreitung führt, sämtliche weiteren Umsätze umsatzsteuerpflichtig. Eine rückwirkende Steuerpflicht – wie sie bis 2024 vorgesehen war – besteht 2025 nicht.

Wird die Grenze von EUR 55.000 im Jahr 2025 überschritten (auch wenn man innerhalb der Toleranzgrenze von EUR 60.500 bleibt), entfällt ab dem Folgejahr 2026 die Kleinunternehmerbefreiung vollständig und sämtliche Umsätze des Jahres 2026 sind unabhängig von ihrer Höhe steuerpflichtig. Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen und haben kein Recht auf Vorsteuerabzug. Gleichzeitig entfällt die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, sofern keine Steuer anfällt.

Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung kann beim Finanzamt beantragt werden, wobei eine fünfjährige Bindungsfrist zu beachten ist. In FinanzOnline ist ein solcher Antrag auf Regelbesteuerung sichtbar. Ein Widerruf erfolgt schriftlich bis Ende Jänner des jeweiligen Jahres.

Ein freiwilliger Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung und die damit verbundene Möglichkeit des Vorsteuerabzugs kann insbesondere sinnvoll sein, wenn

  • überwiegend Leistungen an Unternehmer erbracht werden und/oder
  • größere Investitionen geplant sind.

  1. Antrag auf SVS-Befreiung für Kleinunternehmer

Wenn Sie gewerblicher Einzelunternehmer oder als Arzt nach dem FSVG versichert sind, können Sie – bei Antragstellung bis zum 31.12.2025 und Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – Ihre Beitragspflicht für das Jahr 2025 (teilweise) vermeiden. Eine zentrale Voraussetzung dafür ist, dass Sie Ihre selbstständige Tätigkeit nur in geringem Umfang ausüben, also nur geringe Einkünfte erzielen und Ihr Umsatz unter der Kleinunternehmergrenze des UStG liegt. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz (etwa bei Arbeitsunfällen) bleibt dennoch bestehen.

  1. Betriebliche Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen können bis zu 10 % des steuerpflichtigen Gewinns des laufenden Jahres – berechnet vor Abzug des Gewinnfreibetrags sowie der abzugsfähigen Zuwendungen und Spenden – als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dadurch reduzieren sie sowohl die Steuerlast als auch die Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge.

Voraussetzung ist, dass der begünstigte Spendenempfänger am Tag der Spende in der BMF-Liste aufscheint.

Geld- und Sachspenden aus dem Betriebsvermögen in Katastrophenfällen sind ohne betragsmäßige Obergrenze absetzbar, sofern eine Werbewirkung vorliegt – etwa wenn regionale oder überregionale Medien oder die Firmenhomepage über die Unterstützung der Hochwasseropfer berichten. Eine sorgfältige Dokumentation wird für spätere Betriebsprüfungen dringend empfohlen.

Echtes Sponsoring fällt grundsätzlich nicht unter den Begriff der Spenden.

  1. Verluste aus Kapitalvermögen

Werden im privaten (außerbetrieblichen) Bereich Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen (etwa aus Aktien, Anleihen, Fonds, Kryptowährungen oder Derivaten), die als „Neuvermögen“ gelten und dem Steuersatz von 27,5 % unterliegen, erzielt, können diese – unter Beachtung bestimmter Einschränkungen – mit Gewinnen aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Ein Verlustausgleich ist jedoch ausschließlich innerhalb desselben Jahres und nur mit Einkünften möglich, die gleichartig besteuert werden, also etwa mit Dividenden, Anleihezinsen oder Veräußerungsgewinnen aus Aktien oder Anleihen.

Ein Verlustvortrag in zukünftige Jahre ist im privaten Vermögensbereich – anders als im Betriebsvermögen – nicht zulässig. Ebenso ist eine Verrechnung mit Zinserträgen aus Bankguthaben (besteuert mit 25 % KESt) ausgeschlossen. 

Bei Kapitalvermögen in Depots desselben Bankinstituts erfolgt der Verlustausgleich während des Jahres automatisch. Keine automatische Verrechnung gibt es hingegen bei betrieblichen Depots, Gemeinschaftsdepots oder bei Wertpapieren mit pauschal ermittelten Anschaffungskosten. Werden Wertpapiere bei mehreren Banken gehalten, kann ein institutsübergreifender Verlustausgleich nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beim Finanzamt erfolgen. Dabei müssen lediglich jene Kapitaleinkünfte offengelegt werden, für die ein Ausgleich beantragt wird.

Wurden beispielsweise KESt-pflichtige Ausschüttungen aus GmbHs, FlexCos oder AGs erhalten, können bei gleichzeitigen Verlusten aus Aktien-, Anleihe- oder Derivatverkäufen bereits entrichtete KESt-Beträge über die Veranlagung rückerstattet werden.

Es empfiehlt sich, vor Jahresende zu prüfen, ob ein Verkauf von Verlustpositionen sinnvoll ist, um eventuell eine Gutschrift auf bereits gezahlte KESt zu erreichen. Umgekehrt können Sie bei Vorliegen von Verlusten auch überlegen Veranlagungen mit Gewinnen zu veräußern um die Verluste gegenrechnen und die Gewinne steuerfrei lukrieren zu können. Seit dem 1.3.2022 können zudem Verluste aus realisierten Krypto-Neuvermögen mit anderen Kapitaleinkünften, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen, wie z. B. Dividenden, Zinsen aus Anleihen, Veräußerungsgewinne aus Aktien oder Anleihen sowie aus verbrieften Derivaten, verrechnet werden.

  1. Steuervorteile mit einer Holding:

Holdinggesellschaften (GmbH, FlexCo oder AG) können in der Regel Gewinnausschüttungen aus Tochtergesellschaften steuerfrei vereinnahmen und somit die gesamte Ausschüttung ohne KESt-Belastung reinvestieren.

Wenn Sie hohe Gewinnausschüttungen erwarten, kann es vorteilhaft sein, Ihre Beteiligung nach Artikel III UmgrStG in eine Holding-GmbH oder FlexCo einzubringen, vorausgesetzt, dies ist berufs- und gesellschaftsrechtlich zulässig. Auf diese Weise können Sie die KESt auf die Gewinnausschüttung in die Holding umgehen und somit höhere liquide Mittel erhalten, die beispielsweise für Investitionen in Immobilien genutzt werden können.

  1. Steuer sparen mit Gruppenbesteuerung

Eine steuerliche Unternehmensgruppe ermöglicht es insbesondere, die laufenden Ergebnisse (Gewinne oder Verluste) des Gruppenträgers und der Gruppenmitglieder miteinander zu verrechnen. Durch die Anpassung oder Erweiterung einer bestehenden Unternehmensgruppe kann das steuerliche Ergebnis 2025 gegebenenfalls verbessert werden.

Für das Jahr 2025 kann – wenn alle Gesellschaften zum Bilanzstichtag 31.12. abschließen und die Beteiligungsverhältnisse ausreichen – noch bis zum Jahresende ein Antrag auf Gruppenbesteuerung unterzeichnet werden. Dieser ist innerhalb eines Monats nachweislich beim zuständigen Finanzamt einzureichen; dabei sind die speziellen Vorgaben zur ordnungsgemäßen Einreichung zu beachten.

  1. Einlage von Immobilien in Kapitalgesellschaften

Werden private Immobilien in eine GmbH übertragen (eingelegt), fallen grundsätzlich 30 % (bei Altvermögen in der Regel 4,2 %) Immobilienertragsteuer sowie 3,5 % Grunderwerbsteuer und 1,1 % Grundbucheintragungsgebühr an. Umsatzsteuerliche Konsequenzen sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Durch die Einlage können sowohl die steuerlichen Anschaffungskosten beim Gesellschafter und in der GmbH als auch die steuerlichen Einlagewerte in der GmbH auf den Verkehrswert (Marktwert) der Immobilie angehoben werden („Step-Up“). Dies erhöht die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung und führt damit zu geringerer Steuerbelastung in der GmbH; außerdem können spätere Gewinnausschüttungen – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind – als KESt-freie Einlagenrückzahlungen erfolgen, was eine Steuerersparnis von 27,5 % KESt bedeutet.

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