Steuerpflichtigen, die einen Anspruch auf eine Alterspension haben, soll für neben oder anstelle der
Pension bezogene aktive Erwerbseinkünfte unter bestimmten Voraussetzungen ein monatlicher
Freibetrag von 1.250 Euro (maximal 15.000 Euro jährlich) zustehen.
Der Regierungsentwurf sieht folgende Eckpunkte vor:
• Der Steuerpflichtige muss das inländische gesetzliche Regelpensionsalter (65 Jahre bzw. bis 2033 das niedrigere Antrittsalter für Frauen) erreicht und einen Alterspensionsanspruch haben.
• Für Steuerpflichtige, die ihre Pension angetreten haben und neben ihren Pensionsbezügen aktive Erwerbseinkünfte beziehen („Zuverdiener“), soll der Aktivitätsfreibetrag außerdem an das Erreichen einer Mindestanzahl an Versicherungsmonaten geknüpft werden (Männer 40 Jahre, Frauen mind. 34 Jahre steigend). Das erforderliche Ausmaß an Versicherungsmonaten muss im Zeitpunkt des Pensionsantritts vorliegen. Bei Inanspruchnahme der Alterspension als Teilpension ist keine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten für den Bezug des Aktivitätsfreibetrages erforderlich.
• Begünstigte Einkünfte sind aus einer aktiven Erwerbstätigkeit resultierende Einkünfte (somit betriebliche und nichtselbständige Einkünfte). Es muss sich um eine aktive Tätigkeit handeln (z.B. keine Betriebsverpachtung, keine Einkünfte aus Beteiligungen) und nicht um Bezüge, auf die ein besonderer Steuersatz anwendbar ist (z.B. sonstige Bezüge gemäß § 67, § 24 Abs. 4 und § 37 EstG).
• Der Aktivitätsfreibetrag soll im Fall von lohnsteuerpflichtigen Einkünften bereits im Rahmen der Lohnverrechnung zu berücksichtigen sein, wenn dem Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung des Steuerpflichtigen vorliegt und die Voraussetzungen nachgewiesen wurden. Bei „Zuverdiener“ soll darüber hinaus der Verkehrsabsetzbetrag nicht zustehen, wenn ein ganzjähriger Pensionsbezug vorliegt.
• Im Rahmen der Veranlagung (z.B. bei betrieblichen Einkünften über 730 Euro, bei sonstigen Bezügen gemäß § 67 Abs. 10 EStG) ist der Aktivitätsfreibetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte höchstens in Höhe des Gesamtbetrages der begünstigten Einkünfte abzuziehen. Bei betrieblichen Einkünften muss der Antrag auf Anwendung des Freibetrages in der Steuererklärung gestellt werden.
Die Gesetzwendung bleibt abzuwarten, da es bereits Bedenken verfassungsrechtlicher Natur gibt.
oder
+43 1 368 02 48