Reisen in Zusammenhang mit dem Virus

Fragen zu Dienstreisen, Urlaubsreisen, der Rückkehr von Reisen und Informationspflichten und –rechte von Dienstgeber und Dienstnehmer im Zusammenhang mit Reisen

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen kann, weil er in einem betroffenen Gebiet aufgrund einer Verkehrsbeschränkung gemäß § 24 Epidemiegesetz festsitzt?

Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 24 Epidemiegesetz für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrsbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.
Liegt das betroffene Gebiet in Österreich, muss dem Arbeitnehmer das Entgelt fortgezahlt werden. Der Arbeitgeber bekommt es vom Bund dann ersetzt (§ 32 Abs 3 Epidemiegesetz).

Liegt das betroffene Gebiet im Ausland, muss das Entgelt nur dann fortgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet in die Situation geraten ist. Reisewarnungen müssen also auch vom Arbeitnehmer beachtet werden.

Hinweis: Reisewarnungen werden vom Außenministerium bekannt gegeben: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen/

Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fragen, ob er seinen Urlaub in einem Gebiet mit hoher Ansteckungsgefahr verbracht hat?

Von einem aus dem Urlaub heimkehrenden Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber die Auskunft verlangt werden, ob er seinen Urlaub in einem Risikogebiet verbracht hat. Der Arbeitnehmer hat aufgrund seiner Treuepflicht wahrheitsgemäß zu antworten. Der Arbeitgeber muss allenfalls zum Schutz der übrigen Arbeitnehmer geeignete Abhilfemaßnahmen treffen.

Kehrt ein Arbeitnehmer aus einem von SARS-CoV-2 betroffenem Gebiet zurück und zeigt binnen 14 Tagen Symptome wie Fieber, Atembeschwerden, Husten, empfiehlt die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit

– zu Hause zu bleiben,
– die telefonische Gesundheitsberatung unter der Telefonnummer 1450 zur weiteren Vorgangsweise zu kontaktieren und
– die zuständige Gesundheitsbehörde zu kontaktieren.

Ein Arbeitnehmer kommt von einer Dienstreise aus einem betroffenen Gebiet ohne Symptome zurück. Kann ich ihn nach Hause schicken? Muss ich dann weiterhin Entgelt bezahlen?

Eine Dienstfreistellung ist möglich, das Entgelt muss aber fortgezahlt werden. Falls jedoch eine Telearbeit/Home Office-Vereinbarung vorliegt bzw. abgeschlossen wird, kann der Arbeitnehmer in dieser Zeit weiterhin von zu Hause arbeiten, sofern er nicht erkrankt ist.

Kann der Arbeitnehmer eine Dienstreise in ein betroffenes Gebiet verweigern?

Ob ein Arbeitnehmer zu Dienstreisen verpflichtet ist und, wenn ja, in welche Gebiete, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Reisewarnungen des Außenministeriums sind vom Arbeitgeber aber jedenfalls zu beachten. Derzeit gibt es partielle Reisewarnungen für Regionen in China und Südkorea sowie für bestimmte Gemeinden in Italien.

Kann der Arbeitgeber Dienstreisen in ein betroffenes Gebiet verbieten?

Ja. Der Arbeitnehmer muss dieser Weisung Folge leisten.

Darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verbieten, eine private Reise (zB Urlaubsreise) in ein betroffenes Gebiet anzutreten?

Nein. Erkrankt der Arbeitnehmer aber dann am Coronavirus, hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Reisewarnungen müssen also auch vom Arbeitnehmer beachtet werden.

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