Registrierkassenpflicht in der Arztpraxis

Die Registrierkassenpflicht gilt für Unternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen und einen Nettoumsatz im Jahr von € 15.000 (davon Barumsätze € 7.500) überschreiten. Auch Einkünfte selbständiger Ärzte fallen unter die betrieblichen Einkunftsarten.

Als Barumsatz gilt unter anderem auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen. Wird die Honorarnote nicht unmittelbar bar bezahlt, sondern später (beispielsweise mit Erlagschein) überwiesen, liegt kein Barumsatz vor.

Erleichterung bei Hausbesuchen

Für „Leistungen außerhalb der Betriebsstätte“, wie etwa Hausbesuche des Arztes, sind Erleichterungen für die zeitliche Erfassung der Barumsätze vorgesehen. Für diese Barumsätze ist ein Beleg auszustellen, der unmittelbar nach Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse zu erfassen ist.

Kassenärzte

Leistungen der Kassenärzte an ihre Patienten, die mit den Krankenkassen verrechnet werden, erfolgen in der Regel in einer (nachgängigen) Sammelrechnung an die Krankenkasse. In diesem Fall liegen keine Barumsätze vor, weder zwischen Arzt und Patienten noch zwischen Arzt und Krankenkasse. Tätigen Kassenärzte jedoch zusätzlich auch Barumsätze, führt dies bei Überschreiten der Umsatzgrenzen ebenso zu einer Registrierkassenpflicht.

Benötigen Sie nun als Arzt eine Registrierkasse, beachten Sie bitte Folgendes:

Kontrollbelege und Sicherungen
  • Zu jedem Monatsende sind die Zwischenstände des Umsatzzählers zu ermitteln (Monatszähler) und zu speichern.
  • Zu jedem Ende eines Kalenderjahres muss ein Jahresbeleg ausgedruckt und mit der Belegcheck-App des Finanzministeriums geprüft werden.
  • Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

Ausfall der Registrierkasse

Bei Ausfall der Registrierkasse sind die Geschäftsfälle auf einer anderen Registrierkasse zu erfassen. Ist dies nicht möglich, müssen händische Belege erstellt werden. Dauert der Ausfall der Registrierkasse länger als 48 Stunden, müssen Beginn und Ende des Ausfalls binnen einer Woche über FinanzOnline gemeldet werden. Vor dem laufenden Betrieb der reparierten oder neuen Registrierkasse müssen sämtliche Geschäftsvorfälle im Ausfallszeitraum nacherfasst werden, es genügt die Bezugnahme auf die Belegnummer des händischen Belegs. Die händischen Aufzeichnungen sind aufzubewahren.

Planmäßige Außerbetriebnahme einer Registrierkasse

Im Fall der planmäßigen Außerbetriebnahme muss ein Schlussbeleg erstellt und das Datenerfassungsprotokoll gesichert werden; beide sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Außerdem muss die planmäßige Außerbetriebnahme mittels FinanzOnline gemeldet werden.

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