Neuerungen bei Entgeltfortzahlungsbestimmungen ab 1.7.2018

Durch das Wahlzuckerl (? je nach Blickwinkel) der letzten Nationalratswahl kommt es zur Angleichung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen von Angestellten und Arbeitern, so auch bei Krankenständen, wodurch bei Angestellten, eine Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber bei Beginn eines neuen Arbeitsjahres wieder auflebt. Weiters wird der Zuschuss der Unfallversicherung zur Entgeltfortzahlung für Kleinunternehmen von 50 % auf 75 % des fortgezahlten Entgelts angehoben.

Krankenstandsbestimmungen für Angestellte und Arbeiter

Die Krankenstandsberechnung für Angestellte wird ab 1.7.2018 an das Berechnungsmodell der Arbeiter angepasst. Dadurch erhöht sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auf 8 Wochen volles Entgelt und 4 Wochen ½ Entgelt bereits ab dem ersten Arbeitsjahr. Weiters entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung pro Arbeitsjahr neu, auch wenn am Ende des alten Arbeitsjahres kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr bestanden hat (8 + 4 Wochen abgelaufen). Es kann dadurch bei der gleichen Erkrankung (zB Krebs) zu einer Unterbrechung des Entgeltfortzahlungsanspruch im alten Arbeitsjahr kommen und mit Beginn des neuen Arbeitsjahres beginnt der Anspruch (8 + 4 Wochen) wieder neu zu laufen.

Erhöhung des AUVA-Zuschusses zur Entgeltfortzahlung für Kleinunternehmer

Ab 1.7.2018 bekommen sog. Kleinunternehmen 75 % des fortgezahlten Entgeltes erstattet (anstelle von bisher 50 %). Als Kleinunternehmer gelten jene Betriebe, die (im Jahresdurchschnitt) nicht mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigt haben. Angewendet wird die neue Regelung bei Arbeitsverhinderungen infolge von Krankheit bzw. Unfällen, die nach dem 30.6.2018 eingetreten sind, wenn Anspruch auf den Zuschuss nach Entgeltfortzahlung besteht. Wie bisher gebührt der Zuschuss bei Krankheit ab dem elften Tag bzw. bei einem Unfall ab dem ersten Tag. Auch alle weiteren Regelungen zum Zuschuss nach Entgeltfortzahlung durch die AUVA bleiben unverändert.

 

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