Insolvenzanfechtung: Anfechtungsfrist/Bürgenhaftung

Das Wiederaufleben der Hauptschuld aufgrund erfolgreicher Anfechtung ihrer Befriedigung (Zahlung)
betrifft auch die Haftung des Bürgen, der (wieder) in Anspruch genommen werden kann, wenn die vom
Schuldner erbrachte und vom Gläubiger angenommene Leistung später erfolgreich angefochten wird.
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Die Einhaltung der Sechsmonatsfrist ist eine materielle Voraussetzung des Anfechtungsanspruchs wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, die der Kl behaupten und beweisen muss; aus welchen Gründen die Frist (allenfalls) versäumt wurde, ist bedeutungslos. Bei Barzahlung ist auf den Zeitpunkt der Übereignung des Geldes abzustellen, bei Überweisung auf die Gutschrift auf dem Empfängerkonto. Die Sechsmonatsfrist ist eine materiellrechtliche Frist, die nach materiellem Recht zu berechnen ist. Die Formulierung „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ in den Anfechtungstatbeständen wegen Begünstigung bzw wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ist dabei so zu verstehen, dass die Fristen von jenem Tag an zurückzurechnen sind, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.
Das Wiederaufleben der Hauptschuld aufgrund erfolgreicher Anfechtung ihrer Befriedigung (Zahlung) betrifft auch die Haftung des Bürgen, der (wieder) in Anspruch genommen werden kann, wenn die vom Schuldner erbrachte und vom Gläubiger angenommene Leistung später erfolgreich angefochten wird. Das Ergebnis eines Anfechtungsprozesses ist für den Bürgen allerdings nicht bindend, wenn diesem dort nicht der Streit verkündet wurde, was erst recht für eine vergleichsweise Bereinigung der Anfechtungsansprüche zu gelten hat. Dem vom Anfechtungsgegner in Anspruch genommenen Bürgen steht deshalb der Einwand zu, der Anfechtungsgegner habe sich (teilweise) zu Unrecht den Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters unterworfen. Es muss nicht jedenfalls ein Anfechtungsprozess geführt werden; war dies nicht der Fall, ist die Berechtigung der Anfechtungsansprüche im Verfahren gegen den Bürgen als Vorfrage zu prüfen, OGH 27. 2. 2019, 6 Ob 222/18t

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