Hilfsmaßnahmen/Kompensation

Die Bundesregierung hat ein 1. Hilfspaket zur Stabilisierung und Unterstützung der Österreichischen Wirtschaft im Ausmaß von 4 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt. Dieses umfasst Liquiditätsstützungen, Sicherung von Arbeitsplätzen und Maßnahmen bei Härtefällen.

Welche Hilfsmaßnahmen gibt es für betroffene Betriebe?

Für Tourismusbetriebe und KMU gibt es Sofort-Hilfsmaßnahmen wie Haftungsübernahmen und Überbrückungsfinanzierungen.
Grundsätzlich gibt es jedoch keine öffentliche finanzielle Abfederung zur Liquiditätsüberbrückung bei Umsatzrückgängen aufgrund äußerer Einflüsse. Eine Ausnahme stellt der Verdienstentgang dar, der durch eine Betriebsbeschränkung oder eine Betriebsschließung entstanden ist, die aufgrund einer Verordnung nach § 20 Abs. 4 Epidemiegesetz verfügt wurde.

Können Steuerzahlungen gestundet oder in Ratenzahlung erfolgen?

Durch wirtschaftliche Notlage oder Liquiditätsengpässe aufgrund der Covid-19 Krise gibt es die Möglichkeit eine Stundung bzw. eine Ratenzahlung der Steuern zu beantragen. Zusätzlich kann beantragt werden, dass die Stundungszinsen auf null herabgesetzt werden.

Weitere Information zur Sonderregelung siehe den steuerlichen Teil unserer Klienteninformation.

Werden verminderte Gewinnerwartungen in Folge des Coronavirus steuerrechtlich berücksichtigt?

Steuerpflichtige Personen können bis zum 31.10.2020 die Herabsetzung der Einkommensteuer- oder Körperschaftvorauszahlungen beantragen, wenn das voraussichtliche Einkommen für das jeweilige Jahr niedriger ist. Der Antrag muss eine Begründung enthalten, in welcher die verminderte Gewinnerwartung aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Lage (z. B. Aufstellung der Umsatzeinbrüche aufgrund von Covid-19) dargelegt wird.

Weitere Information zur Sonderregelung siehe den steuerlichen Teil unserer Klienteninformation.

Corona-Kurzarbeit: Wie kann sie vereinbart werden?

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und in der Folge des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten.

Verfahren:
1. Kontaktaufnahme mit örtlich zuständiger Landesstelle des AMS: Von der Frist, dass grundsätzlich erst 6 Wochen danach die Kurzarbeit beginnen kann, wird derzeit abgesehen!
2. Gespräche mit Betriebsrat, wenn vorhanden
3. Sozialpartnervereinbarung: Binnen 48 Stunden Unterschrift der Sozialpartner bei unterschriftsreifer Vereinbarung
4. Antrag beim AMS
5. Das Muster für Sozialpartnervereinbarung, Betriebs- und Einzelvereinbarung wird in Kürze zur Verfügung stehen.

Voraussetzungen für die Kurzarbeitshilfe, die das AMS den Unternehmen gewährt:

• dass der Arbeitgeber neben dem Entgelt für die herabgesetzte Arbeitszeit dem Arbeitnehmer auch die ausfallende Arbeitszeit zum Teil vergütet (= Kurzarbeitsunterstützung);
• eine Sozialpartnervereinbarung
• eine Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarungen;
• die Zustimmung des Arbeitsmarktservice.
Zu beachten ist weiters, dass, wenn das AMS die Kurzarbeit fördert, der Arbeitgeber während der Kurzarbeit kein Arbeitsverhältnis kündigen darf, es sei denn, dass das zuständige AMS in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt.

Weitere Information zur Sonderregelung siehe den Teil „Corona Kurzarbeit“ unserer Klienteninformation.

Welche Unterstützung gibt es, wenn ich als EPU / Unternehmer erkranke?

Wenn behördliche Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz über Sie verhängt werden (Quarantäne, Betriebsschließung, Betriebseinschränkung) haben Sie einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs gegenüber dem Bund.

Wer vom Corona-Virus direkt oder indirekt durch Erkrankung und Quarantäne betroffen ist oder mit massiven Geschäftseinbußen rechnet und dadurch Zahlungsschwierigkeiten hat, wird von der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bestmöglich unterstützt. Betroffene sollen sich direkt und unkompliziert bei der SVS melden.

office@prosenz.at

oder

+43 1 368 02 48