Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzverschleppung

Gem. § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG sind Geschäftsführer der Gesellschaft zu Schadenersatz verpflichtet, wenn Zahlungen nach dem Zeitpunkt geleistet werden, in dem sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens begehren hätten müssen. Das Zahlungsverbot beginnt grundsätzlich mit dem Eintritt der materiellen Insolvenz und nicht erst 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
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Rechtsnews 2018, 24760 vom 08.01.2018

GmbHG: § 25

Gem § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG sind Geschäftsführer der Gesellschaft zu Schadenersatz verpflichtet, wenn Zahlungen nach dem Zeitpunkt geleistet werden, in dem sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens begehren hätten müssen. Das Zahlungsverbot beginnt grundsätzlich mit dem Eintritt der materiellen Insolvenz und nicht erst 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung [Anm: gem § 69 IO ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens spätestens 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen].

Tatbestandsmäßig sind auch Zahlungen an Gläubiger, die ihre Forderungen nach Eintritt der materiellen Insolvenz erworben haben; auch Zahlungen an Neugläubiger können nämlich das verteilungsfähige Gesellschaftsvermögen schmälern.

Zahlungen, die auch nach Eintritt der materiellen Insolvenz mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, sind vom Zahlungsverbot ausgenommen (analoge Anwendung des § 84 Abs 3 Z 6 2. Halbsatz AktG). Unter diese Ausnahme fallen zB Zahlungen an ohnehin voll zu befriedigende Aus-, Absonderungs- oder Aufrechnungsberechtigte (in Höhe des Werts des Aussonderungs-/Sicherungsguts bzw der Gegenforderung) oder Zahlungen innerhalb der Antragsfrist (§ 69 IO), die zur Unternehmensfortführung notwendig sind, etwa Zahlungen in Erfüllung zweckmäßiger Zug-um-Zug-Geschäfte und auch die Zahlung von Dienstnehmerbeiträgen zur SV.

OGH 26. 9. 2017, 6 Ob 164/16k

Entscheidung

Zudem hat der OGH zusammengefasst ua ausgesprochen: 

Der aus unzulässigen Zahlungen des Geschäftsführers nach Eintritt der materiellen Insolvenz der Gesellschaft entstandene Schaden besteht nach der Leitentscheidung OGH 5 Ob 38/72 darin, dass durch die verspätete Insolvenzanmeldung und die inzwischen geleisteten „Zahlungen“ das verteilbare Gesellschaftsvermögen (Insolvenzmasse) geschmälert wurde. Der Ersatzanspruch steht der Gesellschaft zu. Es wird demnach an einen Gesamtschaden iS einer Masseschmälerung während der Insolvenzverschleppungsphase angeknüpft und nicht auf einen Ersatz jeder einzelnen unzulässigen Zahlung abgestellt. Die Höhe des Schadens der Gesellschaft in Höhe der verbotenen Zahlungen wird widerleglich vermutet.

Der Geschäftsführer kann den Gegenbeweis führen, dass der Gesamtgläubigerschaden geringer ist als die eingeklagte Summe. Der Gesamtgläubigerschaden entspricht dem Betrag, um den die Insolvenzmasse erhöht werden muss, um die ohne Insolvenzverschleppung erzielbare hypothetische Quote zu erreichen.

Die erfolgreiche Anfechtung einer Zahlung (§§ 27 ff IO) vermindert den Schaden, sodass insoweit eine Haftung des Geschäftsführers entfällt. Der Geschäftsführer hat ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn und solange die Zahlung gegenüber dem Leistungsempfänger noch anfechtbar ist.

Der Schaden verringert sich nach stRsp und hL um die Quote, die der unzulässigerweise befriedigte Gläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte. Die Insolvenzquote, die dem Leistungsempfänger im Insolvenzfall zugefallen wäre, hat der bekl Geschäftsführer zu behaupten und zu beweisen.
Das Tatbestandsmerkmal „Zahlungen“ wird nach hA weit verstanden. Letztlich sollen alle zahlungsähnlichen Handlungen tatbestandsmäßig sein, mit denen die Insolvenzmasse geschmälert wird. Die bloße Begründung neuer Verbindlichkeiten ist aber keine „Zahlung“.

Eingänge von Schuldnern der Gesellschaft auf einem debitorischen Konto der Gesellschaft sind nach hL als Zahlungen iSd § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG anzusehen, weil sie die Kreditverbindlichkeit verringern.

Hingegen werden Überweisungen von einem debitorischen Bankkonto der Gesellschaft an einzelne Gesellschaftsgläubiger nicht zu den „Zahlungen“ gezählt, schmälern sie doch weder die Insolvenzmasse, noch gehen sie zum Nachteil der Gläubigergesamtheit; dabei handelt es sich vielmehr um eine Zahlung mit Kreditmitteln, die einen bloßen, masseneutralen Gläubigertausch zur Folge hat, wenn die Bank über keine diese deckenden Gesellschaftssicherheiten verfügt.

Die Masseschmälerung bei Einzahlungen von Kunden der Gesellschaft und Auszahlungen der Bank vom debitorisch geführten Konto besteht aber nicht in Höhe der gesamten in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen der Gesellschaft (vermindert um die hypothetische Quote der dadurch getilgten Verbindlichkeiten). Denn der laufenden Zahlung von Kunden entspricht eine laufende Neuausschöpfung des Kreditrahmens, deren Zulassung durch die Bank mit den Zahlungen der Kunden in einer Art Zug-um-Zug-Verhältnis steht. Masseschmälernd wirkt nur die Verringerung des Schuldsaldos vom Eintritt der materiellen Insolvenz bis zur Insolvenzeröffnung.
 
 

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Bearbeiter: Sabine Kriwanek, Barbara Tuma

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