Epidemiegesetz und Quarantäne

Quarantäne ist im Epidemiegesetz geregelt. Allerdings werden etliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Corona nicht auf das Epidemiegesetz begründet, sondern auf neue Sonderregelungen.

Ein Arbeitnehmer wird unter Quarantäne gestellt. Muss ich weiter Entgelt bezahlen?

Ja. Die Entgeltfortzahlung hat trotz Quarantäne und Ausfalls der Arbeitsleistung zu erfolgen. Das regelt § 32 Abs 3 Epidemiegesetz. Der Arbeitgeber kann aber Kostenersatz beim Bund beantragen. Das ist auch der Fall, wenn ganze Betriebe unter Quarantäne gestellt werden sollten.
Auch auf die Erstattung der darauf entfallenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung (und einen eventuellen Zuschlag nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) hat der Arbeitgeber Anspruch.

Praxis-Tipp: Für die Geltendmachung des Anspruchs ist ein Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Die Frist dafür beträgt sechs Wochen. Die Frist läuft vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen an, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurden.
Eine Isolation in Quarantäne ist eine reine Vorsichtsmaßnahme und zählt daher arbeitsrechtlich als sonstiger Dienstverhinderungsgrund. Erst wenn tatsächlich feststeht, dass eine Erkrankung (mit Krankschreibung) gegeben ist, liegt auch ein Krankenstand vor.

Besteht die Pflichtversicherung während der Quarantäne weiter?

Ja. Bei betroffenen Arbeitnehmern besteht die Pflichtversicherung für die Zeit der Absonderung nach dem Epidemiegesetz weiter (§ 11 Abs 3 lit d ASVG).

Wie hoch ist die Beitragsgrundlage während der Quarantäne?

Beitragsgrundlage für den Zeitraum der Absonderung ist die gebührende Vergütung nach dem Epidemiegesetz (Entgeltfortzahlung gemäß EFZG), mindestens jedoch die Beitragsgrundlage des letzten Beitragszeitraumes vor der Arbeitsunterbrechung (§ 47 lit b ASVG).

Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Infektion mit dem Coronavirus bekannt zu geben?

Ja. Im Gegensatz zu Krankenständen, die nicht auf einer Erkrankung iSd § 1 Epidemiegesetz beruhen, muss der Arbeitnehmer seine Infektion dem Arbeitgeber jedenfalls mitteilen. Der Grund dafür liegt zum einen darin, dass der Arbeitgeber dann die entsprechenden Vorkehrungen am Arbeitsplatz zum Schutz der anderen Mitarbeiter, von Kunden und sich selbst treffen kann. Zum anderen ist die Bekanntgabe an den Arbeitgeber auch deshalb notwendig, damit der Arbeitgeber den Rückforderungsanspruch gegenüber der Behörde fristgerecht geltend machen kann.

Ein Arbeitnehmer ist wegen des Coronavirus im Krankenstand. Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Ja. Es liegt ein normaler Krankenstand mit den entsprechenden Folgen vor, wie vor allem Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Wird der Arbeitnehmer vom Arzt oder von der Behörde abgesondert (§§ 7, 17 Epidemiegesetz), dann hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf vollständigen Ersatz des fortgezahlten Entgelts (§ 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 Epidemiegesetz).

Praxis-Tipp: Für die Geltendmachung des Anspruchs ist ein Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Die Frist dafür beträgt sechs Wochen. Die Frist läuft vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen an, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurden. Wird der kranke Arbeitnehmer nicht abgesondert, dann können Arbeitgeber mit maximal 50 Mitarbeitern bei einem längeren Krankenstand ab dem 11. Tag einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung von der AUVA erhalten (siehe § 53b ASVG).

Kein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts durch den Arbeitgeber besteht dann, wenn sich der Arbeitnehmer bewusst in eine betroffene Region begeben hat. Auch der Arbeitnehmer hat Reisewarnungen zu beachten.

Hinweis: Reisewarnungen werden vom Außenministerium bekannt gegeben: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen/

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