Einkommensteuerreformgesetz 2020

Insbesondere Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag und Erhöhung der Rückerstattung von SV-Beiträgen; Erhöhung der Kleinunternehmergrenze auf € 35.000,- und Pauschalierung der Betriebsausgaben für Kleinunternehmer; geringwertige Wirtschaftsgüter nun bis € 800,-; Neubemessung der CO2-Grenzwerte für geringeren Sachbezug bei Dienstwagen. (LexisNexis® Newsmonitor: www.newsmonitor.at)

 

 

 

1. Entlastung für Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen

Eine Entlastung für Arbeitnehmer und für Pensionisten, die niedrige Einkommen beziehen.

Es soll künftig ab der Geringfügigkeitsgrenze die Rückerstattung von SV-Beiträgen und der Verkehrsabsetzbetrag erhöht werden. Pensionisten werden ebenfalls durch eine Erhöhung der Absetzbeträge und der Rückerstattung von SV-Beiträgen entlastet:

Für Arbeitnehmer wird bis zu bestimmten Einkommensgrenzen der Verkehrsabsetzbetrag erhöht. Diese Erhöhung ist als Zuschlag ausgestaltet und hebt sowohl den Verkehrsabsetzbetrag von € 400,- als auch den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag um bis zu € 300,- an.

Bis zu einem Einkommen von € 15.500,- im Kalenderjahr wirkt sich der Zuschlag zur Gänze aus und bei Einkommen zwischen € 15.500,- und € 21.500,- wird der Zuschlag gleichmäßig eingeschliffen, sodass er bei einem Einkommen ab € 21.500,- nicht mehr zusteht.

Um die Lohnverrechnung nicht zu verkomplizieren und Rückforderungen bei mehreren Dienstverhältnissen zu vermeiden, soll der Zuschlag nur im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden.

Damit auch Pensionisten profitieren, werden sowohl der Pensionistenabsetzbetrag als auch der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag um € 200,- erhöht und betragen künftig € 600,- bzw € 964,-. Die Berücksichtigung soll unverändert wie bisher erfolgen.

Gleichzeitig mit den Erhöhungen dieser Absetzbeträge wird auch die maximale SV-Rückerstattung ausgedehnt: Arbeitnehmer, denen der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag zusteht, erhalten künftig eine um bis zu € 300,- höhere SV-Rückerstattung. Die bereits bisher anzuwendenden Deckelungen mit der berechneten Einkommensteuer unter null sowie maximal 50 % bestimmter Werbungskosten bleiben dabei unverändert bestehen.

Pensionisten erhalten – statt bisher € 110,- – künftig maximal € 300,- SV-Rückerstattung, gedeckelt mit der berechneten Einkommensteuer unter null sowie mit maximal 75 % bestimmter Werbungskosten.

 

2. Pauschalierung für Kleinunternehmer

Für die Gruppe der Kleinunternehmer (Umsatz bis € 35.000,- pro Jahr) wird mit der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 im Rahmen der Einkommensbesteuerung eine Pauschalierungsmöglichkeit geschaffen, die gewährleistet, dass die Kleinunternehmer zukünftig weder eine Umsatzsteuer- noch eine klassische Einkommensteuererklärung abgeben müssen.

Die Pauschalierung steht Steuerpflichtigen offen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder gewerbliche Einkünfte erzielen. Davon ausgenommen sind Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder oder Stiftungsvorstände.

Der pauschalierte Gewinn besteht im Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) und einem Betriebsausgabenpauschalsatz. Vereinfachend wird in Bezug auf die Betriebseinnahmen an die Umsätze iSd UStG angeknüpft.

Der Betriebsausgabenpauschalsatz beträgt 45 %. Da Dienstleistungsbetriebe im Verhältnis zum Umsatz typischerweise eine geringere Kostenbelastung aufweisen, kommt für derartige Betriebe ein reduzierter Satz von 20 % zur Anwendung. Daneben sollen keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen sein, der Gewinn-Grundfreibetrag steht aber zu.

 

3. Geringwertige Wirtschaftsgüter

Derzeit liegt die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter bei € 400,-. Diese seit knapp 40 Jahren unverändert bestehende betragliche Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird nun angehoben:

Ab 1. 1. 2020 können Wirtschaftsgüter mit einem Wert von bis zu € 800,- als geringwertige Wirtschaftsgüter eingestuft und abgesetzt werden. Durch die Erhöhung sollen Investitionsanreize geschaffen, weil Wirtschaftsgüter und Arbeitsmittel bis zu € 800,- sofort absetzbar sind. (§ 13 und § 124b Z 342 EStG; anwendbar ab 2020)

 

4. Sachbezug Dienstwagen

4.1. Neubemessung der CO2-Grenzwerte:

Durch die Einführung des neuen WLTP-Messverfahrens kommt es zu einer Erhöhung der ermittelten CO2-Emissionswerte. Um insgesamt keine steuerliche Mehrbelastung für die Arbeitnehmer zu bewirken, werden die Grenzwerte des CO2-Ausstoßes für die Einordnung des Sachbezuges (für Fahrzeuge, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden) angepasst.
Um dem technologischen Fortschritt im Bereich der Kfz-Antriebe und den dadurch sinkenden durchschnittlichen CO2-Emissionswerten Rechnung zu tragen, wird der für den reduzierten Sachbezug einschlägige Grenzwert jährlich um 3 Gramm pro Kilometer abgesenkt.
 

Grundsätzlich soll für alle Kraftfahrzeuge, die ab dem Jahr 2020 erstmals zugelassen werden, im Zulassungsschein der gemäß WLTP ermittelte CO2-Emissionswert ausgewiesen werden. Dieser Wert laut Zulassungsschein ist daher auch für die Sachbezugsermittlung relevant. Dementsprechend sind für diese Kfz auch die neuen Grenzwerte hinsichtlich der CO2-Emission anwendbar.
Für alle Kfz mit einem Erstzulassungsdatum vor dem 1. 1. 2020 sind die bisher geltenden CO2-Emissionswertgrenzen weiterhin unverändert anzuwenden.
   
4.2. Befreiung vom Sachbezug für arbeitgebereigene (Elektro-)Fahrräder:

Weiters soll aus ökologischen Erwägungen § 4b der SachbezugswerteVO hinzugefügt werden, der eine Befreiung vom Sachbezug für zur Privatnutzung zur Verfügung gestellte arbeitgebereigene Fahrräder und Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer vorsehen soll. Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer sind zB Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb.
 

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