Beschäftigungsbonus ist von der Ertragsteuer befreit

Der Beschäftigungsbonus, der von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) ausbezahlt wird, ist beim Empfänger der Förderung (= Arbeitgeber) steuerfrei. Damit beim Arbeitgeber eine „echte“ Steuerfreiheit entsteht, gilt das Abzugsverbot für Dienstgeberbeiträge im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsbonus nicht.

Mit 1.7.2017 wurde der Beschäftigungsbonus in Höhe von 50 % der Lohnnebenkosten von bestimmten Dienstgeberbeiträgen über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren für jeden seit 1. 7. 2017 zusätzlich eingestellten Mitarbeiter eingeführt. Die „neue“ Bundesregierung hat als eine der ersten Maßnahmen im Jahr 2018 verfügt, dass die im Vorjahr beschlossenen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen zur Anhebung der Beschäftigungsquote eingestellt werden. Alle schon gestellten Anträge sowie die bis Ende Jänner 2018 bei der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) eingelangten Anträge wurden noch bearbeitet.

Nunmehr wollen wir in Erinnerung rufen, dass der Beschäftigungsbonus, der von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) ausbezahlt wird, beim Empfänger der Förderung (= Arbeitgeber) steuerfrei ist. Damit beim Arbeitgeber keine Kürzung der geförderten Lohnnebenkosten erfolgt, gilt das Abzugsverbot gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 für Dienstgeberbeiträge im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsbonus nicht. Das bedeutet, dass die geförderten Lohnnebenkosten aufwandswirksam ist und der von der aws ausbezahlt Beschäftigungsbonus steuerlich nicht zu den Einnahmen gezählt wird und über die steuerliche Mehr-Weniger-rechnung bei der Steuerberechnung ausgeschieden wird.

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