Behandlung von Sachbezügen im Krankenstand – der Blick von leistungrechtlicher Seite

Damit der Dienstnehmer von der Gebietskrankenkasse (GKK) Krankengeld erhält, ist unter anderem vom Dienstgeber eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld auszustellen (siehe § 361 Abs 3 ASVG). Das kann im Fall von Sachbezügen zu Problemen führen.

Angestellte und Arbeiter, die sich im Krankenstand befinden, erhalten laut Angestelltengesetz (AngG) oder Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für bestimmte Zeiträume ihre Bezüge zunächst in voller Höhe (100 %) und anschließend in halber Höhe (50 %) weiterbezahlt. Die GKK leistet generell nur dann Krankengeld an den Dienstnehmer, sofern dieser nicht mehr als 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge erhält. Während die gesetzlichen Regelungen in erster Linie die Fortzahlung der Geldbezüge bestimmen, stellt sich dem Personalverrechner in der Praxis häufig die Frage, welche Sachbezüge der Dienstgeber während eines Krankenstandes weiter gewähren muss und ob ein einseitiger Entzug (also ohne Zustimmung des Dienstnehmers) rechtlich überhaupt zulässig ist.

Zum Leidwesen der Dienstgeber müssen diese brennenden Fragen unterschiedlich beantwortet werden und zwar

– je nach Sachbezugsvariante (um welchen Vorteil aus dem Dienstverhältnis handelt es sich?)
   – Dienstwohnung (Entzug im Regelfall nicht möglich; Ausnahme: § 80 Abs 5 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979;
   – Fleischdeputat (Anspruch im Erkrankungsfall teilbar, zB halbe Menge Fleisch); oder
   – freie Getränke am Arbeitsort (untrennbar mit der Dienstleistung verbunden; keine Entgeltfortzahlung während der klassischen Abwesenheitszeiten),

und

– je nach vertraglicher Gestaltung (Unverbindlichkeits- oder Widerrufsvorbehalt zugunsten des Dienstgebers vorhanden oder nicht? Widerruf erfolgt aus sachlichen Gründen usw).
 

Erhält der Dienstnehmer nun 50 % der Geldbezüge und zusätzlich den vollen Sachbezugs­wert, dann liegt in Summe eine Zahlung von mehr als 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge vor. Das Krankengeld ruht demnach solange, bis die Geld- und Sachbezüge zusammen 50 % oder weniger betragen. Im Regelfall wird dieses Ergebnis nach der 50 %igen Krankenentgeltphase eintreten.

Der am häufigsten gewährte Sachbezug ist die Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs. Der Entzug des Firmenwagens ist während eines Krankenstandes grundsätzlich möglich, jedoch mit dem Bestehen der entsprechenden Vereinbarung (zB Dienstwagenvereinbarung, die einen Unverbindlichkeits- oder Widerrufsvorbehalt beinhaltet) und des Vorliegens eines sachlichen Grundes verknüpft. Daher sind folgende Szenarien denkbar:

Rechtlich zulässiger Entzug:
   – entschädigungslose Rückgabe: Diese Form könnte zB bei einem Unverbindlichkeitsvorbehalt oder einem Widerruf aus sachlichen Gründen (entgeltfreier Krankenstand) anzutreffend sein – es besteht kein Anspruch auf den Sachbezug bzw. auch kein Abgeltungsanspruch in Geld.
   – entschädigungspflichtige Rückgabe: führt während der Entgeltfortzahlungsdauer (100 %- und 50 %-Phase) zu einem Abgeltungsanspruch in Geld, der sich verhältnismäßig nicht reduzieren lässt (wegen Unteilbarkeit des Vorteils). Zur Berechnung eignet sich nach neuester OGH-Judikatur das amtliche Kilometergeld (0,42 €) multipliziert mit den durchschnittlich gefahrenen Privatkilometern in den letzten 12 Monaten (OGH 29.11.2016, 9 ObA 25/16s).

Rechtlich unzulässiger Entzug:
   – führt ebenso zu einem Abgeltungsanspruch in Geld.

Weitergewährung Sachbezug PKW während Entgeltfortzahlungsanspruch:
   – Diese Lösung ist in der Praxis vielfach anzutreffen.
 

Wird das Fahrzeug während des Krankenstandes vom Dienstnehmer (oder einem Familienangehörigen) weiter benutzt, dann zahlt die GKK dem Dienstnehmer solange kein Krankengeld aus, bis die Geld- und Sachbezüge zusammen 50 % oder weniger betragen (siehe auch die Ruhensbestimmungen in § 143 Abs 1 Z 3 ASVG).

Die negative Auswirkung für den Dienstnehmer ist, dass er zwar den Firmenwagen während des Krankenstandes benützen darf, aber von der GKK kein Krankengeld erhält und vom Dienstgeber nur Anspruch auf 50 % der Geldbezüge hat. Zusätzlich hat der Dienstnehmer nach wie vor (!) die Abzüge für den Sachbezug zu tragen (Sozialversicherung und Lohnsteuer).

Generell sind beim Ausfüllen der Arbeits- und Entgeltbestätigung die beitragspflichtigen Sachbezüge art- und mengenmäßig genau anzuführen und zwar im Feld „Geldbezüge brutto“. Sozialversicherungsfreie Bezüge, zB „Essensmarkerl“ in der Höhe von 1,10 € pro Arbeitstag, bleiben unberücksichtigt. Anzugeben sind jedoch nur jene Sachbezüge, die während des Krankenstandes nicht gewährt werden – anders formuliert, wenn der Dienstnehmer einen Verlust des Sachbezugs hinnehmen muss.

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