Befristete Senkung der Umsatzsteuer auf 5 %

Der Nationalrat hat eine Umsatzsteuersenkung auf 5 %, zeitbefristet vom 1.7.2020 – 31.12.2020 für
bestimmte Leistungen ausgewählter Branchen beschlossen. Davon umfasst sind die Gastronomie,
Restaurants, Almausschank, Buschenschank, Schutzhütten und unter bestimmten Voraussetzungen
auch der gastronomische Betrieb von Bäckereien, Konditoreien und Fleischereien.

Kurzfristig wurden auch noch Hotelübernachtungen und ähnliche Beherbergungsleistungen einschließlich Privatzimmervermietung und Camping in die zeitbefristete UST-Begünstigung einbezogen. Diese gilt auch für Kulturbetriebe, Kinos, Theater, Musikveranstaltungen, Publikationen, Kunstwerke, Museen, Naturparks, Zoos, Zirkusse und die Darbietung von Schaustellern.

Mit der Umsatzsteuersenkung ist eine organisatorische Umsetzung (z.B. Berücksichtigung in elektronischen Registrierkassen und Warenwirtschafts- bzw. Fakturiersystemen, Belegerteilung, Anpassung im Finanz- und Rechnungswesen, Berücksichtigung in der Umsatzsteuervoranmeldung) sowohl bei UST-Absenkung ab 1.7.2020 als auch dann wieder bei Rückkehr zum höheren Umsatzsteuertarif ab 1.1.2021 erforderlich.

Die befristete Senkung der Umsatzsteuer auf 5% vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 gilt insbesondere für
   • Speisen und Getränke in der Gastronomie
   • Bücher, Zeitungen, Kunstwerke, Kino-, Theaterkarten, Musik- und Gesangsaufführungen, etc.
   • Hotelnächtigungen und ähnliche Beherbergungsleistungen
   • den Verkauf von Speisen und Getränken im Rahmen einer Bäckerei, Konditorei und Fleischerei

Eine kurze Klarstellung bezüglich Bäckerei, Konditorei und Fleischerei:
Das klassische Produktverkauf über die Theke ist von der Umsatzsteuersenkung nicht umfasst, sondern lediglich die gastronomischen Zusatzangebote: z.B. Kaffeehausbetrieb der Bäckerei, Mittagsmenü der Fleischerei, etc.

Bezüglich Rechnungs- bzw. Belegausstellung:
Da Unternehmer zur ordnungsgemäßen Rechnungsstellung bzw. Belegerteilung verpflichtet sind, ist auch eine Umstellung der Registrierkasse erforderlich. Alternativ bzw. vorübergehend bis zur Umstellung der Registrierkasse könnte lt. BMF der Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % auch durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgen. Auch eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg könnte lt. BMF vorgenommen werden.

office@prosenz.at

oder

+43 1 368 02 48