Angleichung Arbeiter und Angestellte

In der letzten Sitzung der 25. Gesetzgebungsperiode hat der Nationalrat noch eine weitgehende Angleichung der Rechtsstellung von Arbeitern und Angestellten im Bereich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie bei den Kündigungsfristen beschlossen. Darüber hinaus kam es noch zu weiteren kleineren Änderungen iZm dem Entgeltfortzahlungsanspruch. Hier die wichtigsten Eckpunkte des Gesetzesbeschlusses. (LexisNexis® Newsmonitor: www.newsmonitor.at)

RdW 2017/539

RdW 2017, 730

Heft 11 v. 29.11.2017

Info aktuell/Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht/Neue Vorschriften

 

Angleichung Arbeiter und Angestellte – NR

Bearbeiterin: Bettina Sabara

In der letzten Sitzung der 25. Gesetzgebungsperiode hat der NR noch eine weitgehende Angleichung der Rechtsstellung von Arbeitern und Angestellten im Bereich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie bei den Kündigungsfristen beschlossen. Darüber hinaus kam es noch zu weiteren kleineren Änderungen iZm dem Entgeltfortzahlungsanspruch. Hier die wichtigsten Eckpunkte des Gesetzesbeschlusses:

  • Ab 1. 1. 2018: Geltung der Kündigungsregelungen für Angestellte auch für Beschäftigte mit nur wenigen Wochenstunden (weniger als ein Fünftel der kollektivvertraglichen Normarbeitszeit)
  • Ab 1. 7. 2018: Angleichung der Entgeltfortzahlung der Angestellten bei Krankheit oder Unglücksfall an die Systematik der Entgeltfortzahlung der Arbeiter nach dem EFZG (das bedeutet va den Entfall der Wiedererkrankungsregelungen bei den Angestellten)
  • Ab 1. 7. 2018: Erhöhter Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von 8 Wochen bereits nach einjähriger Dauer des Dienstverhältnisses (bisher erst nach fünfjähriger Dauer des Dienstverhältnisses) – gilt für Arbeiter und Angestellte
  • Ab 1. 7. 2018: Eigenständiger Anspruch von Angestellten bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), dh, der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht pro Anlassfall ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung
  • Ab 1. 7. 2018: Anspruch auf Entgeltfortzahlung über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus auch dann, wenn das Dienstverhältnis im Krankenstand oder im Hinblick auf einen Krankenstand einvernehmlich beendet wird – gilt für Arbeiter und Angestellte
  • Ab 1. 7. 2018: Klarstellung, dass der Anspruch von Arbeitern auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungen aus wichtigen persönlichen Gründe kollektivvertraglich nicht mehr eingeschränkt werden kann (die Regelung des § 1154 Abs 5 ABGB kann daher künftig durch KollV nicht mehr abbedungen werden)
  • Ab 1. 7. 2018: Ausweitung der Entgeltfortzahlungsanspüche im Krankheitsfall bei Lehrlingen (künftig 8 Wochen lang volle Lehrlingsentschädigung und weitere 4 Wochen Teilentgelt)
  • Ab 1. 1. 2021: Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeiter an die Angestelltenregelungen (abweichende KollV-Regelungen in Branchen mit überwiegend Saisonbetrieben, etwa in der Baubranche und im Tourismus, sind möglich)

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