Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht ab 2026 nur noch vier Ausnahmetatbestände vor, in denen ein geringfügiger Zuverdienst ohne Kürzung oder Verlust der AMS-Leistung möglich ist:
Zeitlich unbegrenzte Ausnahmen:
o Personen, die bereits mindestens 26 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit geringfügig beschäftigt waren.
o Langzeitarbeitslose mit Behindertenstatus oder Behindertenpass.
Auf 26 Wochen begrenzte Ausnahmen:
o Langzeitarbeitslose ohne besonderen Status, die seit mindestens 365 Tagen arbeitslos sind.
o Langzeiterkrankte Personen, die seit mindestens 52 Wochen erkrankt sind.
Alle anderen Arbeitslosen dürfen ab 2026 keinen geringfügigen Zuverdienst mehr ausüben, da sonst Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wegfallen. Auch derzeit bestehende geringfügige Beschäftigungen fallen unter die neuen Bestimmungen.
Empfehlung: Weisen Sie Ihre geringfügig Beschäftigten frühzeitig auf die Neuregelung hin und klären Sie mit der Personalverrechnung, ob eine Abmeldung bis Ende 2025 notwendig ist.
oder
+43 1 368 02 48