Arbeitslohn von dritter Seite liegt bei einer Schenkung von Geschäftsanteilen an Arbeitnehmer einer GmbH durch deren Gesellschafter nur in Ausnahmefällen vor: Nur soweit bereits erbrachte oder künftig zu erbringende Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer an die Arbeitgeber-GmbH durch eine Schenkung von Gesellschaftsanteilen entlohnt/entgolten werden, liegt ein Arbeitslohn von dritter Seite vor.
Fehlt eine wechselseitig finale Verknüpfung zwischen den Anteilsschenkungen und dem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeber-GmbH, liegt ein Arbeitslohn von dritter Seite nicht vor.
Die Indizienkette im Anlassfall der deutschen Rechtsprechung hat ein eindeutiges Bild ergeben: Die von den Gesellschaftern beschenkten Arbeitnehmer können ihre Geschäftsanteile frei veräußern und ebenso frei ihr Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeber-GmbH beenden. Eine Verknüpfung der geschenkten Geschäftsanteile mit dem Arbeitsverhältnis ist nicht erfolgt.
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