Schenkung von GmbH-Anteilen an Mitarbeiter - Arbeitslohn von dritter Seite oder Kräftebündelung „societatis causa“?

Der deutsche Bundesfinanzhof hat die Abgrenzung eines Arbeitslohns von dritter Seite im Gegensatz zu einer Schenkung von Geschäftsanteilen an Mitarbeiter einer GmbH durch deren Gesellschafter in gesellschaftsrechtlicher Veranlassung („societatis causa“) zur nachhaltigen Sicherung des Fortbestands eines Unternehmens geklärt.

Arbeitslohn von dritter Seite liegt bei einer Schenkung von Geschäftsanteilen an Arbeitnehmer einer GmbH durch deren Gesellschafter nur in Ausnahmefällen vor: Nur soweit bereits erbrachte oder künftig zu erbringende Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer an die Arbeitgeber-GmbH durch eine Schenkung von Gesellschaftsanteilen entlohnt/entgolten werden, liegt ein Arbeitslohn von dritter Seite vor.

Fehlt eine wechselseitig finale Verknüpfung zwischen den Anteilsschenkungen und dem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeber-GmbH, liegt ein Arbeitslohn von dritter Seite nicht vor.

Die Indizienkette im Anlassfall der deutschen Rechtsprechung hat ein eindeutiges Bild ergeben: Die von den Gesellschaftern beschenkten Arbeitnehmer können ihre Geschäftsanteile frei veräußern und ebenso frei ihr Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeber-GmbH beenden. Eine Verknüpfung der geschenkten Geschäftsanteile mit dem Arbeitsverhältnis ist nicht erfolgt.

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