Substanzgenussrechte sind ein taugliches Instrument für Mitarbeiterbeteiligungen und können sowohl bei GmbHs als auch bei FlexCos umgesetzt werden. Durch den Einsatz von Substanzgenussrechten kann ein ähnliches Ziel wie mit den der FlexCo vorbehaltenen Unternehmenswertanteilen erreicht werden (da auch Substanzgenussrechte über keine Stimmrechte verfügen und zusätzlich auch kein Teilnahmerecht bezüglich der Generalversammlung besteht). Abgesehen davon ist eine steueroptimale Umsetzung (zB mittels negativer Liquidationspräferenz) samt Vermeidung von dry income auch bei Substanzgenussrechten möglich.
Bei der Gewährung von Mitarbeiterbeteiligungen ist besonderes Augenmerk auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums zu legen. Durch die BMF-Anfragebeantwortung besteht nun insoweit Rechtssicherheit, als die Finanzverwaltung im Wesentlichen bestätigt hat, dass es trotz der üblicherweise bei Mitarbeiterbeteiligungen vereinbarten Regelungen (reverse vesting, Cliff-Periode, Leaver-Klauseln, Verfügungsbeschränkung) bereits zum grant date bei Gewährung der Substanzgenussrechte zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums kommt. Lediglich im Hinblick auf die Vereinbarung des Dividendenbezugsrechts ist nach Ansicht der Finanzverwaltung darauf zu achten, dass bei einer Reverse-Vesting-Vereinbarung und einem gewünschten sofortigen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums das Dividendenbezugsrecht vollumfänglich von Beginn an gewährt wird.
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