Zwangsstrafen wegen unterbliebener Steuererklärungen durch Insolvenzverwalter

In letzter Zeit kam es verstärkt zur Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen gegen Insolvenzverwalter:innen wegen Unterbleibens von Steuererklärungen. Diese sind aber aus deren Sicht oft mangels vorhandener Mittel oder Unterlagen nicht möglich.

Das führte zu Anfragen, die das BMF zu einer Information veranlassten (Rundschreiben vom 14. 3. 2025). Hintergrund ist, dass die Finanzverwaltung seit Mitte 2024 ein neues, teilautomatisiertes Fristenüberwachungsverfahren im Einsatz hat. Dieses Verfahren betrifft auch insolvente Abgabepflichtige. Werden sie nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter, etwa Steuerberater, vertreten, haben sie selbst Erklärungsfristen einzuhalten. In Insolvenzverfahren ohne Eigenverwaltung trifft die Verpflichtung die Insolvenzverwalter:innen.

Vor Ablauf der Frist zur Erklärungsabgabe ergeht eine Erinnerung, welche Erklärungen seitens der Finanzverwaltung erwartet werden. Sollten bis zum vorgegebenen Termin (unter Berücksichtigung einer kurzen Wartefrist) keine Erklärungen im Finanzamt eingelangt sein, wird eine Zwangsstrafe angedroht und eine Nachfrist gesetzt. Spätestens jetzt sollte aus Sicht des BMF eine Reaktion erfolgen und es sollte(n) entweder Erklärungen abgegeben, um Verlängerung der Nachfrist ersucht oder mit der für die Betriebsveranlagung zuständigen Dienststelle Kontakt aufgenommen werden, damit, falls tatsächlich mangels vorhandener Mittel oder Unterlagen keine Erklärungen übermittelt werden können, die betreffenden Jahre im Schätzungsweg veranlagt werden. Die Anmerkung einer vorzunehmenden Schätzung für das jeweilige offene Veranlagungsjahr wird im Rahmen der Fristenüberwachung berücksichtigt.

Das BMF weist darauf hin, dass es mangels Reaktion nach Ablauf der Nachfrist zur Festsetzung der angedrohten Zwangsstrafe komme. Daher werde empfohlen, bei Übernahme einer Insolvenzverwaltung zeitnah mit dem aktenführenden Betriebsveranlagungsteam Kontakt aufzunehmen, um abzuklären, welche Erklärungen noch ausständig sind, ob Fristen verlängert werden sollen bzw ob die Veranlagung nur im Schätzungswege erfolgen kann.

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