Umsatzsteuerreformgesetz 2020

Insbesondere Kleinunternehmer und zusammenfassende Meldung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Kleinunternehmer

Die Klein­unternehmergrenze wird auf 35.000 Euro angehoben. Ansonsten bleibt die Regelung unverändert. Weiterhin sind daher gewisse unecht steuerfreie Umsätze und Umsätze aus Hilfs­geschäften und Geschäftsveräußerungen nicht einzurechnen. Diese Ausnahmen ergeben sich aus Art 288 MwStSyst-RL.

Weiterhin enthalten ist auch die Toleranzregelung, nach der die Grenze einmal in fünf Kalenderjahren um 15 % überschritten werden kann. Da Österreich nach Art 287 Z 4 MwStSyst-RL eine Klein­unternehmergrenze von maximal 35.000 Euro vorsehen darf, erscheint diese Regelung problematisch, ihrem Wortlaut nach aber eindeutig.

Korrespondierend wird auch die Umsatzgrenze, bis zu deren Erreichen die Abgabe einer Jahreserklärung nicht erforderlich ist, wenn keine Umsatz­steuer geschuldet wird (§ 21 Abs 6 UStG), auf 35.000 Euro angehoben.

CO2-freie Krafträder

Die Ausnahme vom Vorsteuerausschluss für Kraftfahrzeuge ohne CO 2-Ausstoß wird um Krafträder ergänzt. Unter einem Kraftrad iSd UStG ist nach der Verwaltungsansicht ein Fahrzeug zu verstehen, dessen Fortbewegung nicht ausschließlich durch mechanische Umsetzung der Muskelkraft, sondern ganz oder teilweise durch Motoreneinsatz, bewirkt wird (daher auch Elektrofahrräder). Ab 2020 berechtigen zB Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb zum Vorsteuerabzug.

Weiterhin nicht begünstigt sind Fahrzeuge, die nicht ausschließlich mittels der genannten Methoden angetrieben werden (zB Hybrid-Fahrzeuge).

Innergemeinschaftliche Lieferung

   Materielle Voraussetzung der Steuerbefreiung

Art 7 Abs 1 UStG wird mit Gültigkeit ab 2020 um die Z 4 und 5 ergänzt. Die Einhaltung formeller Verpflichtungen wird damit zur materiell­rechtlichen Voraussetzung der Steuerfreiheit erhoben.

Nach Z 4 muss der Abnehmer dem Unternehmer die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID mitgeteilt haben und (Z 5) der Unternehmer der Verpflichtung zur Abgabe einer ZM nachgekommen sein oder sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründet haben.

Entscheidend ist daher, dass der Abnehmer unter einer ausländischen UID auftritt (die UID des Bestimmungslandes wird weder vom UStG noch von Art 138 MwStSyst-RL ausdrücklich gefordert). Außerdem muss der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer ZM gemäß Art 21 Abs 3 UStG, und somit zur Eintragung in das MIAS, korrekt nachgekommen sein.

Dies gilt nicht, wenn Lieferer im guten Glauben handeln, dh die Versäumnisse in Bezug auf die ZM gegenüber der zuständigen Steuerbehörde hinreichend begründen und korrigieren können (vgl auch ErwGr 7 RL 2018/1910; dieser führt auch die korrigierten Angaben für die ZM als möglichen Anhaltspunkt an). Weitere Hinweise, wann von einer „Zufriedenheit“ der Behörde ausgegangen werden darf, sind nicht vorhanden. Eine Orientierung an der Vertrauensschutzregelung des Art 7 Abs 4 UStG, also am Maßstab des ordentlichen Kaufmanns, ist denkbar.

Hat der Erwerber im Zeitpunkt der Lieferung eine UID beantragt aber noch nicht erhalten, soll nach den Erläuterungen die Lieferung steuerfrei sein können, wenn der Erwerber die UID tatsächlich erhält und dem Lieferer nach der Erteilung mitteilt.

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