Hälftesteuersatz für Pensionsabfindung auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (§§ 22, 24, 37 EStG – VwGH 19.4.2018,)

Mit dieser Entscheidung hat der VwGH deutlich gemacht, dass eine Pensionsabfindung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 EStG auch bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern mit dem halben Steuersatz zu versteuern ist.

Sachverhalt

Ein wesentlich beteiligter GmbH-Geschäftsführer schloss mit der GmbH eine Pensionszusage ab. Mit Gesellschafterbeschluss vom April 2008 wurde der Geschäftsführer, der zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr überschritten und seine Erwerbstätigkeit zur Gänze eingestellt hat, als Geschäftsführer der X-GmbH abberufen. Gleichzeitig mit der Abberufung machte er von der in der Pensionszusage eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, anstelle der Firmen-Alterspension eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwertes der Pensions­verpflichtung zu verlangen (ca. € 1,2 Millionen). Diese Geldleistung machte er in der Einkommensteuererklärung als gem. § 37 EStG progressionsermäßigten Übergangsgewinn geltend. Das Finanzamt und das BFG waren anderer Ansicht.

 

Aussage des VwGH

Mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung bei gleichzeitiger Ausübung des Wahlrechts ist die aus der Pensionszusage resultierende Forderung auf Kapitalabfindung in für den Geschäftsführer durchsetzbarer Weise entstanden. Der VwGH war der Ansicht, dass es keiner zeitlich nachgelagerten Voraussetzungen – wie etwa eines Gesellschafterbeschlusses – bedurft hätte. Vielmehr ist diese Forderung aufgrund des mit der Betriebsaufgabe verbundenen Wechsels der Gewinnermittlungsart zum Betriebsvermögensvergleich zu bilanzieren. Die Forderung ist damit Teil der außerordentlichen Einkünfte iSd § 37 Abs 1 iVm Abs 5 EStG, für welche sich der Steuersatz um die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssatzes ermäßigt.

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