Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld

Die SVA fordert im Auftrag des Familienressorts Kinderbetreuungsgeld (KBG) von Selbständigen zurück, die nicht rechtzeitig nachweisen, dass sie die Zuverdienstgrenze während des KBG-Bezugs eingehalten haben. Gemäß ausdrücklicher Weisung des Familienministeriums lässt die SVA einen nachträglichen Nachweis nicht zu.

Grundsätzlich haben Selbständige zwei Jahre Zeit, um der SVA die Einkünfte während des KBG-Bezugs nachzuweisen. Versäumen KBG-Bezieher diese Frist, legt die SVA sämtliche Einkünfte des betreffenden Jahres der Berechnung zu Grunde, sodass die Zuverdienstgrenze oft überschritten wird. Dabei hat der OGH im Mai 2018 entschieden, dass ein Fristversäumnis oft nicht automatisch zu Wegfall des einkommensabhängigen KBG führt, dass man also auch nachträglich die Einhaltung der Zuverdienstgrenze nachweisen kann (10 ObS 146/17v). Das Familienressort sieht darin allerdings eine Einzelfallentscheidung zum einkommensabhängigen KBG und besteht weiterhin auf der Rückforderung.

Bis 2017 hat die SVA die Betroffenen knapp vor Ablauf der Frist auf den nötigen Nachweis hingewiesen (weil das gern vergessen wird). Auch diese zeitnahe Warnung hat das Familienministerium der SAV untersagt! Für Geburten nach dem 28.2.2017 können die Eltern beantragen, dass sie automatisch verständigt werden. Es gibt aber noch viele Altfälle.

Interventionen auch auf höchster politischer Ebene haben bislang nicht zum gewünschten Erfolg geführt. Im Gegenteil: das Familienressort weist die SVA an, anhängige Gerichtsverfahren weiterzuführen und jedes erdenkliche Rechtsmittel zu ergreifen (auch ao. Revisionen).

Daraufhin hat die WKO (Wirtschaftskammer Österreich) beschlossen, dass sich Betroffene an die für sie zuständige Landeskammer wenden sollen. Diese soll beraten. Ist die Rückforderung nicht gerechtfertigt, soll zur Klage geraten – und wenn möglich – dabei unterstützt werden.

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