Familienbonus plus ab 1.1.2019

Steuerliche Begünstigungen für Steuerpflichtige mit Kindern neu geregelt – ab 1.1.2019 gilt die Regelung des „Familienbonus plus“, der nicht die Steuerbemessungsgrundlage, sondern direkt die Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer reduziert.

Ab 1.1.2019 entfallen Kinderfreibetrag (440 Euro, wenn nur von einem Elternteil geltend gemacht, ansonsten je 300 Euro pro Elternteil) und Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten (bis 2.300 Euro jährlich pro Kind bis zum 10. Lebensjahr).

Der Anspruch auf Familienbonus besteht für jedes Kind im Inland, für das Familienbeihilfe bezogen wird in Höhe von jährlich 1,500 Euro (bzw. 125 Euro monatlich) bis zu 18. Geburtstag, danach in Höhe von jährlich 500 Euro (bzw. 41,68 Euro monatlich). Da es sich beim Familienbonus um eine Steuerreduktion handelt, die nicht erstattungsfähig ist (da heißt: es wird keine Negativsteuer vergütet) wirkt sich der Bonus nicht aus, wenn der Elternteil so wenig verdient, dass keine Einkommen- bzw. Lohnsteuer anfällt. Eine Ausnahme gilt für gering verdienende Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher. Bei diesen kann ein Kindermehrbetrag von maximal 250 Euro als Negativsteuer vergütet werden.

Der Familienbonus steht in voller Höhe nur für Kinder im Inland zu. Für Kinder innerhalb der EU bzw. EWR-Raum und Schweiz wird der Familienbonus an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst (indexiert). Der Betrag für die einzelnen Länder wird in einer eigenen Verordnung vom BMF bekannt gegeben. Für Kinder in Drittstaaten erhalten Steuerpflichtige keinen Familienbonus.

Der Familienbonus kann entweder allein von einem Elternteil in voller Höhe oder zu gleichen Teilen aufgeteilt von beiden geltend gemacht werden. Diese Aufteilung kann auch von getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern einvernehmlich so vorgenommen werden, Wird jedoch von einem Elternteil der Großteil der Kinderbetreuungskosten, mindestens 1.000 Euro übernommen, stehen diesem 90 % des Familienbonus zu, der andere erhält 10 %.

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kann der Familienbonus entweder in der monatlichen Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt (Antragsformular E 30) oder in der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1k) beantragt werden. Bei allen anderen Einkunftsarten erfolgt die Beantragung in der Einkommensteuererklärung (Formular L1k).

Zu beachten ist, dass der Familienbonus auf der, dem Arbeitnehmer übermittelten monatlichen Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung separat auszuweisen ist.

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