Gewinnermittlung von nichtbuchführenden Gewerbetreibenden

Neuerliche Änderung der Vorordnung

Die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden ist Ende April 2018 bereits dahingehend geändert worden, dass die Führung einer regulären Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kein Ausschlussgrund für die Verordnung mehr ist (VO idF BGBl II Nr. 81/2018).

Nun wird diese Verordnung nochmals geändert. Erfreulicherweise wird dabei der Stellungnehme des Fachsenats Steuerrecht im Wesentlichen gefolgt:

Durch die neuerliche Änderung entfallen die bisherigen Z 2 bis Z 4 des § 1 der Verordnung: damit ist die Verordnung für alle Steuerpflichtigen bis zur Buchführungsgrenze anwendbar (Entfall der Umsatzgrenze von EUR 110.000) und unabhängig davon, ob die Umsatzsteuer nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten berechnet wird. Die Führung eines ordnungsgemäßen Wareneingangsbuches ist auch keine Anwendungsvoraussetzung mehr.

Weiters wird eine Liste der betroffenen Gewerbezweige in der Verordnung eingefügt, in der die jeweils anzuwendenden Durchschnittssätze angeführt sind.

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist bereits auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.

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