Der Ministerialentwurf zum „Familienbonus Plus“

Mit dem Ministerialentwurf zum „Familienbonus Plus“ schickt die Bundesregierung den ersten großen Punkt ihrer im Steuerrecht angekündigten Maßnahmen in Begutachtung. Bei genauem Hinsehen lässt sich die geplante Novellierung hingegen auf einige wenige Punkte zusammenfassen.

In einem Ministerialentwurf legt die Bundesregierung den Gesetzesvorschlag zum „Familienbonus Plus“ als ihre erste größere Reform im Steuerrecht vor. Er stellt im Kern einen zusätzlichen steuerlichen Absetzbetrag dar, der vom Anspruch auf Familienbeihilfe abgeleitet wird und in durchaus substanzieller Höhe von 250 Euro/Monat je minderjähriges Kind und 41,68 Euro/Monat je volljähriges Kind gebühren soll. Der bestehende Kinderfreibetrag und die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung entfallen im Gegenzug. Der „Familienbonus Plus“ gebührt gesetzlich maximal in Höhe einer tariflichen Einkommensteuerschuld nach § 33 Abs 1 EStG. Er kann die Steuerschuld daher keinesfalls negativ werden lassen und auch nicht ausgezahlt werden, sondern setzt für die volle Begünstigungswirkung ein entsprechend hohes Einkommen voraus. Eine derart bedeutende, eigentlich pauschale, aber für die volle Wirkung von einem gewissen „Mindesteinkommen“ abhängige Förderung ist im österreichischen System der Familienbesteuerung durchaus eine Neuerung.

 

Einzig den Beziehern von Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag wird durch einen begleitenden „Kindermehrbetrag“ als eigenständige „Negativsteuerregelung“ ein Mindest­vorteil von 250 Euro je Kind selbst bei geringem Einkommen (in Form einer zumindest teilweisen Auszahlung) sichergestellt. Auch diese neuen Maßnahmen vermögen jedoch im Detail nicht die vom VfGH im Jahr 2000 gestellten Anforderungen an die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltslasten in allen Konstellationen, insbesondere bei volljährigen Kindern und hohen Einkommen, zu erfüllen. Zusätzlich sollen sämtliche steuerlichen Familienförderungsmaßnahmen bei im Ausland ansässigen Kindern künftig – wie dies auch für die Familienbeihilfe vorgeschlagen wurde – nach dem Preisniveau des jeweiligen Staats angepasst werden,. Die Vereinbarkeit einer solchen Vorgangsweise mit dem Unionsrecht muss aber als überaus zweifelhaft beurteilt werden.

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